FISCHER Betriebsanleitung 2017

Wichtige Hinweise 2

2.2 SICHERHEITSHINWEISE

Nach der StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) muss ein E-Bike mit folgendem ausgestattet sein:

• Einer Schlussleuchte • Pedalreflektoren • Einen weißen, nach vorn wirkenden Rückstrahler • Zwei rote nach hinten wirkende Rückstrahler in unterschiedlicher Höhe • Ein Fahrradschloss

• Mindestens zwei voneinander unabhängige, funktionsfähige Bremsen, eine an Vorder- sowie Hinterrad greifend • Einer deutlich hörbaren Glocke • Einem Frontscheinwerfer • Speichenreflektoren bzw. reflektierenden Seitenstreifen auf der Felge oder der Bereifung

Vergewissern Sie sich vor jeder Fahrt, ob alle Komponenten an Ihrem Fahrrad ordnungsgemäß angebracht und funktionstüchtig sind.

2.2.1   Nach der StVZO hat sich jeder Teilnehmer des öffentlichen Straßenverkehrs so zu verhalten, dass er keinen anderen gefährdet, schädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt bzw. behindert! 2.2.2   Wenn Sie Ihr E-Bike auf einem Fahrradträger am Auto transportieren, entnehmen Sie aus Sicherheitsgründen den Akku aus dem E-Bike. Der Akku ist ein Gefahrgut und muss in einem geeigneten Transportbehälter bzw. Karton transportiert werden.

Beachten Sie die maximale Tragkraft Ihres Fahrradträgers!

2.2.3   Durch Unfall oder unsachgemäße Behandlung verbogene oder beschädigte Bauteile müssen wegen Bruchgefahr umgehend ersetzt werden und sind nicht von der Garantie abgedeckt!

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